Service- und Montagebedingungen

I. Allgemeines

Diese Service- und Montagebedingungen (kurz Servicebedingungen) der VELUX Österreich GmbH (VELUX) bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Service- und Montagevertrages zwischen dem Kunden und VELUX, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, so gehen im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem Konsumentenschutzgesetz die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von VELUX nicht akzeptiert und sind keine Vertragsgrundlagen. Soweit nicht im Widerspruch mit diesen Servicebedingungen gelten die Liefer- und Verkaufsbedingungen von VELUX.
 

II. Preise

Sämtliche Service- und Montagearbeiten (gemeinsam Servicearbeiten) werden mangels anderslautender Vereinbarung ausschließlich zu den in der jeweils gültigen Preisliste angeführten Preisen getätigt. Die Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20%) wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Preise gelten die Preise am Tag des Vertragsabschlusses. VELUX ist berechtigt, Erhöhungen der Listenpreise in der Zeit bis zur Leistungserbringung dann zu verrechnen, wenn die Preiserhöhung auf für die Kalkulation maßgeblichen Umständen beruht, auf die VELUX keinen Einfluss hat; z. B. auf Grund von Gesetzesänderungen, behördlicher Verfügungen, Tarifänderungen, Änderung von Kollektivvertragslöhnen, Zoll- und Abgabenänderungen, Änderung von Rohstoff-, Energie-, Lieferanten- und sonstigen Preisen etc.
 

III. Zahlungsbedingungen

Die Bezahlung der geleisteten Servicearbeiten erfolgt sofort nach Erledigung ohne Skontoabzug, falls der Serviceauftrag nicht von einem Bau-Fachbetrieb, im Einvernehmen mit dem Bauherrn, direkt an VELUX erteilt wurde.
 

IV. Serviceanforderung

  1. Von Wohnbaugenossenschaften und Bauunternehmungen werden nur schriftliche Serviceanforderungen entgegengenommen.
  2. Wenn der Kunde trotz Verständigung nicht anwesend ist, ist VELUX berechtigt, zumindest den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit zu verrechnen.
     

V. Garantie und Gewährleistung

Für die von VELUX erbrachten Werkleistungen (Service- und Montagearbeiten) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Für die von VELUX gelieferten Produkte gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen wie folgt:
 

1. Garantie

VELUX leistet gegenüber Endverbrauchern eine Garantie gemäß den Garantiebedingungen. Die Garantiebestimmungen können auch bei VELUX angefordert werden. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Endverbraucher zu laufen. Bei Verkauf durch gewerbliche Wiederverkäufer beginnt die Garantiefrist gegenüber dem Endverbraucher (Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG) mit Übergabe der Ware an den Endverbraucher durch den Wiederverkäufer zu laufen, vorausgesetzt dass die Übergabe an den Endverbraucher nachweislich nicht später als sechs Monate nach dem auf der Ware ersichtlichen Produktionsdatum erfolgt ist.

2. Gewährleistung

VELUX leistet gegenüber Kunden, die keine Verbraucher iSd KSchG sind, die gesetzliche Gewährleistung mit der Einschränkung, dass nur für Material-, Produktions- und Konstruktionsmängel gehaftet wird, die (i) fristgerecht (siehe oben Punkt V 2), (ii) vor Ablauf von 36 Monaten nach dem Produktionsdatum (ersichtlich auf der Ware) und (iii) vor Übergabe an den Endkunden gerügt wurden. Für das Rückgriffsrecht des Kunden gegenüber VELUX nach § 933b ABGB gilt die gesetzliche Regelung im Sinne des Gewährleistungsrechtsumsetzungsgesetzes (GRUG). Sämtliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche verfallen, wenn durch Dritte, nicht von VELUX beauftragten Personen, Arbeiten an der Ware durchgeführt werden. Für Endverbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

3. Sonstige Haftung

Für Schäden an der Ware, die durch Dritte (etwa im Zuge der Lieferung durch Dritte oder im Zuge des Einbaus durch den Kunden oder Dritte) entstehen, haftet VELUX nicht. Servicearbeiten, die im Zuge der Behebung von Schäden, die nicht von VELUX zu vertreten sind, geleistet werden, werden gemäß Preisliste verrechnet.
 

VI. Schadenersatz

  1. VELUX ist berechtigt, vereinbarte Termine zur Durchführung von Servicearbeiten (auch im Rahmen der Gewährleistung, Garantie bzw. sonstige Arbeiten) ohne Angabe von Gründen abzusagen, ohne dass daraus Schadenersatzansprüche oder sonstige Forderungen abgeleitet werden können.
  2. Servicearbeiten müssen fallweise aus witterungstechnischen Gründen abgesagt werden, weil die Sicherheit der Techniker, speziell bei Dacharbeiten, nicht gewährleistet werden kann. Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche können daraus gegen VELUX nicht abgeleitet werden.
  3. Wenn trotz schlechter Witterung eine den Servicetechniker nicht gefährdende Servicearbeit an einem durch die Serviceerledigung zu öffnendem Fenster vom Kunden verlangt wird, sind Schadenersatz- oder sonstige Forderungen zufolge Witterungsschäden an Einrichtungsgegenständen oder Teilen der Baulichkeiten ausgeschlossen.
  4. Servicetechniker können, bedingt durch den nie genau definierbaren Arbeitsumfang, fallweise Servicetermine nicht einhalten. Eine solche Nichteinhaltung begründet keine Ansprüche gegen VELUX.
  5. Falls Servicearbeiten deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil – von VELUX unverschuldet – Ersatzteile fehlen oder eine unvorhergesehene Vergrößerung des Arbeitsumfanges eintritt, sind jegliche Schadenersatz- oder sonstige Forderungen gegen VELUX ausgeschlossen.
     

VII. Haftung

  1. Für im Rahmen der Erbringung (Vorbereitung bzw. Durchführung) von Servicearbeiten verursachte Schäden haftet VELUX nur bei zumindest grob fahrlässiger Schadenszufügung durch die für VELUX tätigen Servicetechniker. Bei Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit haftet VELUX nur dann und insoweit, als Schadensdeckung durch die Haftpflichtversicherung von VELUX gewährt wird.
  2. Sollte im Rahmen der Garantie eine Servicearbeit ganz oder teilweise zu wiederholen sein oder können Servicearbeiten nicht zum ersten Termin abgeschlossen werden, so haftet VELUX nur bei grober Fahrlässigkeit für Schäden, die aus der Verzögerung oder der Wiederholung der Servicearbeiten resultieren. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht eine Haftung von VELUX nur dann und insoweit, als Deckung durch die Haftpflichtversicherung von VELUX gewährleistet ist.
     

VIII. Verpflichtungen des Kunden

  1. Ab einer Höhe von 3 m Fensteroberkante sind Gerüste vom Kunden kostenlos bereitzustellen.
  2. Aufstiegshilfen, Leitern usw., die vom Kunden bereitzustellen sind, müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
  3. Die Zugängigkeit zur Arbeitsstelle wird vom Kunden gewährleistet. Muss dies vom Servicetechniker erledigt werden, wird der Aufwand gem. geltender Stundensätze verrechnet.
     

IX. Service- und Montagearbeit

  1. Servicearbeiten können von VELUX auch an Subunternehmer vergeben werden, die eine Direktabrechnung mit dem Bauherrn vornehmen.
  2. An Fremdfabrikaten wird von VELUX keinerlei Servicearbeit vorgenommen. Sollte infolge fehlender oder unrichtiger Kundenangaben Servicetechniker vor Ort feststellen, dass die Servicearbeiten nicht an einem VELUX Produkt durchzuführen sind, ist VELUX berechtigt, als Kostenersatz zumindest den jeweils geltenden Wegzeitpauschalsatz zu verrechnen.
  3. Wird eine Besichtigung der Servicestelle vor Erledigung einer Servicearbeit verlangt, wird hierfür die Wegzeitpauschale sowie der Besichtigungsaufwand gemäß geltender Stundensätze verrechnet.
  4. Es obliegt allein VELUX zu entscheiden, wie viele Servicetechniker an einer Baustelle gleichzeitig (wegen eventueller Fenstergewichtsprobleme sowie aus Sicherheitsgründen bei Dacharbeiten) beschäftigt werden.
  5. Speziell konzessionierte Arbeiten wie Dachdeckungen, kompletter Dachausbau, Fenster-Komplettmontagen, Spengler und Zimmermeisterarbeiten usw. werden von VELUX nicht übernommen.
  6. Bei Fehlern, die zufolge eines nicht fachgerechten Dachschichtaufbaues bzw. durch mangelnde Wärmedämmung des Daches entstehen, ist VELUX berechtigt, die Arbeitsausführung der beteiligten Bauhandwerker zu kontrollieren und eventuelle Fehler am Serviceschein zu vermerken, falls negative Rückwirkungen auf das VELUX Produkt möglich erscheinen (VELUX trifft aber keine diesbezügliche Kontrollverpflichtung).
  7. Leitungsverlegungen für elektrische Antriebsaggregate an VELUX Dachflächenfenstern dürfen nur von behördlich konzessionierten Elektrikern durchgeführt werden.
  8. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sein, hat er 14 Tage Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss.
     

X. Verpackungsmaterial

Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für den Abtransport und die sachgerechte Entsorgung von Verpackungsmaterial gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. VELUX ist Mitglied der Altsto© Recycling Austria sowie der Elektro Recycling Austria, Lizenz-Nr. ARA 336, ERA 50338
 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, der Lieferung, dem Service oder der Bezahlung ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Handelssachen in Korneuburg zuständig. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und VELUX ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

VELUX ist beim Landesgericht Korneuburg unter FN 58117t registriert. Gesellschaftssitz: A-2120 Wolkersdorf Diese Service- und Montagebedingungen sind gültig für ab dem 1.1.2022 geschlossene Service- und Montageverträge.