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Praktische Informationen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Liefer- und Verkaufsbedingungen

    Hinweis: 

    Hier finden Sie die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für:

     

    I. ALLGEMEINES

    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der VELUX Österreich GmbH (VELUX) bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen dem Kunden und VELUX abgeschlossenen Kaufvertrages, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Bestimmungen vereinbart wurden. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sein, gehen im Fall eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und den verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen die zwingenden Bestimmungen des KSchG, des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) und des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG) vor. Die für den Endverbraucher geltenden Garantiebestimmungen (vgl. VI., 1. Absatz), sind in einem gesonderten Dokument angeführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von VELUX nicht akzeptiert und sind keine Vertragsgrundlage. Dies gilt auch dann, wenn VELUX diese Bedingungen vom Kunden erhält und diesen nicht explizit widerspricht.

    II. UMTAUSCH, RÜCKABWICKLUNG

    Der Umtausch oder die Rückabwicklung des Vertrages im Falle einer ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch VELUX - nur mit Zustimmung von VELUX möglich. Für Verbraucher gelten die jeweils anwendbaren verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen des KSchG und des FAGG. VELUX stimmt einem Umtausch oder einer Rückabwicklung des Vertrages nicht zu, wenn die Produkte defekt und/oder beschädigt sind oder bereits einmal eingebaut waren. Sollte die Ware nicht defekt und/oder beschädigt sein oder bereits einmal eingebaut gewesen sein, wird VELUX im Einzelfall entscheiden, ob ein Umtausch oder die Rückabwicklung des Vertrages akzeptiert werden kann.

    Sofern eine Rückgabe möglich ist beträgt die Rückgabefrist 12 Wochen nach Erhalt der Ware. Für die Rückgabe ist das Datum der Zustellung maßgebend. Die Ware befindet sich in der Originalverpackung (mit Ausnahme bei Transportschäden oder fehlenden Komponenten). Dem Produkt muss ein VELUX Dokument, wie Lieferschein oder Rechnung, in Kopie beigelegt werden. Die Portokosten für die Rücksendung von Artikeln gehen generell zu Lasten des Absenders.

    Wenn wir aufgrund der gesetzlichen Rechte Ware zurücknehmen, bitten wir Sie, folgende Abläufe zu beachten:

    • Fehllieferungen werden sofort nach Anlieferung reklamiert.
    • Es erfolgt eine Gutschrift und Neulieferung zu den ursprünglichen Konditionen des Auftrags.
    • Falsch gelieferte Ware aus den Sortimenten A und C wird von unseren Spediteuren auf unsere Kosten zurückgeholt.
    • Falsch gelieferte Ware aus dem Sortiment B und D kann je nach Dimension der Umverpackung (bis maximal 1 m Länge) unfrei bei einer Poststelle aufgegeben werden. Größere Formate werden analog Sortiment A und C behandelt.

    Wir sind ebenfalls zur Rücknahme bereit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der Wunsch zur Rückgabe muss innerhalb von 12 Wochen nach der Anlieferung gestellt werden.
    • Es muss sich um Artikel des aktuellen Standardsortiments (folglich keine Sonder- und/oder Kampagnenware, z. B. Ware mit Lieferzeit > 8 Tagen) handeln.
    • Für die nachfolgend entsprechend gekennzeichneten Produkte entstehen die genannten Retourengebühren. Bei einer Rücksendung von Artikeln mit beschrifteter, beschädigter und/oder geöffneter Verpackung wird zusätzlich eine Verpackungspauschale pro Artikel berechnet:
    Produkt Retourengebühren Verpackungspauschalen
    Dachfenster, Eindeckrahmen, Dämm- und Anschluss-produkte, Laibungen, Tageslicht-Spots, Flachdach-Fenster und Lichtkuppeln - (Sortiment A) € 30,- /Artikel* 
    € 50,- /Artikel*
    Außenrollläden, Hitzeschutz-Markisetten Verdunkelung (SSSS, SSS, SSI) - (Sortiment C)
    € 30,- /Artikel* 
    € 40,- /Artikel*
    Hitzeschutz-Markisetten Tageslicht (MSLS, MSL, MSI, MML, MHL, MAD, MAG, MIE, MSU, MSG), Verdunkelungsrollos, Stoffrollos, Faltrollos, Multi-Funktionsrollos, Jalousien, Insektenschutzrollos - (Sortiment B)
    kostenfrei 

    € 20,- /Artikel*

    Elektro-, Bedienungs-, Pflege-, Montage- und Sicherheits-Zubehör, Rauch- und Wärmeabzugs-Anlagen - (Sortiment D)
    kostenfrei   € 20,- /Artikel*
    Ersatzteile für alle Sortimente 
    kostenfrei
    kostenfrei

     

    *exkl. MwSt. 

    Aus Nachhaltigkeits- und Kostenaspekten empfehlen wir Ihnen, Artikel mit niedrigem Wert (z. B. BBX) nicht zu retournieren und für Folgeprojekte zu nutzen. Andernfalls weisen wir darauf hin, dass die Retourenkosten die Kosten des Produkts übersteigen können.

    III. PREISE

    Alle Lieferungen werden mangels anderslautender Sondervereinbarung ausschließlich zu den in der Preisliste angeführten Preisen getätigt. Die Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20 %) wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Preise gelten die Preise am Tag des Vertragsabschlusses. VELUX ist berechtigt, Erhöhungen der Listenpreise in der Zeit bis zur Auslieferung dann zu verrechnen, wenn die Preiserhöhung auf für die Kalkulation maßgeblichen Umständen beruht, auf die VELUX keinen Einfluss hat; z. B. auf Grund von Gesetzesänderungen, behördlicher Verfügungen, Tarifänderungen, Änderung von Kollektivvertragslöhnen, Zoll- und Abgabenänderungen, Änderung von Rohstoff-, Energie-, Lieferanten- und sonstigen Preisen etc.

    IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    1. Kontingentverrechnung

    Wurde ein Kontingent (entspricht 1/12 des Vorjahresnettoumsatzes zuzüglich USt., mindestens Euro 20.000,00) mittels Bankeinzug an VELUX im Voraus bezahlt und erfolgt die Bezahlung der Aufträge durch Abbuchung vom Kontingent, so werden 4 % Skonto gewährt. Wurde ein Kontingent (entspricht 1/12 des Vorjahresnettoumsatzes zuzüglich USt., mindestens € 3.700,00) mittels Bankeinzug an VELUX im Voraus bezahlt und wurde die Zahlung der Einzelaufträge durch direkten Bankeinzug vom Kundenkonto (also nicht durch Abbuchung vom Kontingent) vereinbart, so werden 3 % Skonto gewährt. Wurde ein Kontingent (entspricht 1/12 des Vorjahresnettoumsatzes zuzüglich USt., mindestens Euro 1.000,00) mittels Bankeinzug an VELUX im Voraus bezahlt und wurde die Zahlung der Einzelaufträge durch direkten Bankeinzug vom Kundenkonto (also nicht durch Abbuchung vom Kontingent) vereinbart, so werden 2 % Skonto gewährt. Ab einem Netto-Jahresumsatz (Listenpreis excl. USt., abzüglich Grundrabatt und Skonto) von über Euro 200.000,– haben Sie die Möglichkeit, anstelle des Kontingents eine Bankgarantie in gleicher Höhe bei VELUX zu deponieren. Die Begleichung laufender Aufträge erfolgt durch Bankeinzug.

    2. Sonstige Abrechnung

    Ware wird nur gegen Vorauszahlung netto ohne Skonto geliefert. Ab Erreichen eines Nettojahresumsatzes von mehr als Euro 15.000,00 – aber vorbehaltlich einer Sondervereinbarung mit VELUX – kann Zahlung spesenfrei, längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto vereinbart werden. Handelt es sich beim Kunden um einen Handelsbetrieb, der sich professionell mit dem Wiederverkauf von VELUX Produkten beschäftigt, der an seinem permanenten Betriebsstandort VELUX Produkt- und Preisinformationen deutlich kommuniziert und seinen Kunden Zutritt innerhalb normaler Öffnungszeiten ermöglicht sowie die Zahlungsfähigkeit mittels eines Kreditchecks durch VELUX belegen kann, so gewährt VELUX diesem im Falle der Vorauszahlung einen Skonto von 2 %.

    3. Verzug

    Bei Übernahme- oder Zahlungsverzug ist VELUX berechtigt, 12 % Verzugszinsen pro Jahr ab Fälligkeit sowie allfällige Lagerspesen zu verrechnen. Weiters trägt der Kunde alle sonstigen durch seine Säumnis anfallenden Spesen und Kosten, insbesondere auch die zweckmäßigen Kosten der außergerichtlichen Betreibung (Anwaltskosten, Inkassokosten, etc.). Für Verbraucher gelten die Bestimmungen des KSchG.

    4. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises im Eigentum von VELUX. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung von VELUX weder verkauft, verpfändet, zur Sicherstellung übereignet oder sonst an Dritte weitergegeben werden. Im Falle des Einbaus der gekauften Ware ist VELUX berechtigt, den Ausbau der Ware und deren Rückstellung an VELUX gegen vollen Kostenersatz durch den Kunden zu fordern. Ist die Sache untrennbar mit einer anderen verbunden, so gebührt VELUX Wertersatz. Für Verbraucher gelten die Bestimmungen des KSchG.

    5. Aufrechnung

    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, Konsumenten im Sinne des § 1 KSchG verzichten auf das Recht der Aufrechnung, soweit die behauptete Gegenforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Verpflichtung steht und diese Forderung von VELUX weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt wurde.

    6. Mindermengenbeitrag

    VELUX verrechnet bis zu einem Gesamtauftragswert (excl. USt., vor Abzug von Rabatt und Skonto) unter Euro 50,– einen Mindermengenbeitrag (Kostenersatz) von Euro 6,60 netto (7,92 incl. USt.). Treffen auch die Bedingungen für einen Zustellbeitrag (siehe 7.) zu, entfällt der Mindermengenbeitrag.

    7. Zustellbeitrag

    VELUX verrechnet bei jenen Aufträgen, wo ausschließlich Sonnenschutzprodukte über Auftrag eines Wiederverkäufers direkt an die Adresse eines Endverbrauchers geliefert werden, einen Zustellbeitrag von Euro 6,60 netto (entspricht Euro 7,92 incl. USt.) an den Wiederverkäufer.

    V. REKLAMATIONEN

    1. Für Reklamationen und Mängelrügen durch Endverbraucher auf Basis der von VELUX gewährten Garantie gelten die Garantiebestimmungen (vgl. unten Punkt VI., 1. Absatz).
    2. Kunden müssen VELUX Reklamationen und Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich bei sonstigem Rechtsverlust mitteilen. Die Geltendmachung von Mängeln nach Ablauf der 8-Tagesfrist fällt nicht mehr unter die Gewährleistungsverpflichtung von VELUX.
    3. Für Verbraucher gelten die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen.

    VI. HAFTUNG

    1. Garantie

    VELUX leistet gegenüber Endverbrauchern eine Garantie gemäß den Garantiebedingung, die unter www.VELUX.at abrufbar ist.
    Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Endverbraucher zu laufen. Bei Verkauf durch gewerbliche Wiederverkäufer beginnt die Garantiefrist gegenüber dem Endverbraucher (Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG) mit Übergabe der Ware an den Endverbraucher durch den Wiederverkäufer zu laufen, vorausgesetzt dass die Übergabe an den Endverbraucher nachweislich nicht später als sechs Monate nach dem auf der Ware ersichtlichen Produktionsdatum erfolgt ist.

    2. Gewährleistung

    1. VELUX leistet gegenüber Kunden, die keine Verbraucher iSd KSchG sind, die gesetzliche Gewährleistung mit der Einschränkung, dass nur für Material-, Produktions- und Konstruktionsmängel gehaftet wird, die (i) fristgerecht (siehe oben Punkt V 2), (ii) vor Ablauf von 36 Monaten nach dem Produktionsdatum (ersichtlich auf der Ware) und (iii) vor Übergabe an den Endkunden gerügt wurden. Für das Rückgriffsrecht des Kunden gegenüber VELUX nach § 933b ABGB gilt die gesetzliche Regelung im Sinne des Gewährleistungsrechtsumsetzungsgesetzes (GRUG). Sämtliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche verfallen, wenn durch Dritte, nicht von VELUX beauftragten Personen, Arbeiten an der Ware durchgeführt werden.
    2. VELUX ist berechtigt, Mängel zu beheben, wenn nach Ansicht von VELUX eine Mängelbehebung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Für Verbraucher (§ 1 KSchG) gelten die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen.

    3. Sonstige Haftung

    1. Für Schäden an der Ware, die durch Dritte (etwa im Zuge der Lieferung durch Dritte oder im Zuge des Einbaus (durch den Kunden oder Dritte) entstehen, haftet VELUX nicht. Servicearbeiten, die im Zuge der Behebung von Schäden, die nicht von VELUX zu vertreten sind, geleistet werden, werden gemäß Preisliste verrechnet.
    2. VELUX haftet nicht für Annahmen des Kunden hinsichtlich der Einsetzbarkeit von VELUX Produkten oder ihren besonderen Eigenschaften, Qualitäten oder Funktionen, es sei denn, sie sind ausdrücklich in diesen Liefer- Verkaufsbedingungen angeführt oder VELUX hat sie schriftlich zugesagt. Für Verbraucher (§ 1 KSchG) gelten die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen.
    3. Berechnungen, Einschätzungen oder andere Beratungsleistungen durch VELUX dienen nur der Orientierung und können eine übliche Bauberatung nicht ersetzen. VELUX übernimmt keine Haftung für von VELUX erteilte Ratschläge.
    4. VELUX ist ein Anbieter von Baukomponenten und haftet nur für die eigene Beschreibung der Produkteigenschaften. VELUX haftet nicht für die Konzeption, Spezifikation oder Ausführung einer Montage von VELUX Produkten, wie sie von Dritten vorgenommen wird oder Bestandteil einer Ausschreibungsdokumentation ist. Bitte setzen Sie sich für Informationen zu den Eigenschaften der Produkte mit VELUX in Verbindung. Der Käufer haftet für die Montage der VELUX Produkte und die Einhaltung aller geltenden Gebäude-, Brandschutz- und sonstigen Vorschriften. Die Module, die Unterkonstruktion und die Montage müssen so konzipiert, spezifiziert und dimensioniert sein, dass die Anforderungen des spezifischen Bauprojektes sowie alle geltenden architektonischen und technischen Vorgaben und Verfahren sowie die Anforderungen und Verfahren von Drittanbietern im Rahmen des Bauprojekts eingehalten werden.

    VII. SCHADENERSATZ

    Die Haftung von VELUX für bloß leicht fahrlässig verursachte Schäden wird hiermit ausgeschlossen. Ansprüche Dritter (sofern außerhalb der hier gegebenen Garantie), sowie der Ersatz von Mangel- oder Folgeschäden werden ausgeschlossen. Für Verbraucher (§ 1 KSchG) gelten die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen.

    VIII. EINBAUANLEITUNG

    1. Erwirbt der Kunde das Produkt zum Weiterverkauf oder Einbau, so ist er verpflichtet, die Verkaufs- bzw. Planungsunterlagen von VELUX, wie z. B. VELUX Broschüren, Detailinformationen, Preislisten etc., anzufordern und seinen Abnehmern bzw. Interessenten zu übergeben. Über gesonderte Anforderungen stellt VELUX dem Kunden auch standardisierte Einbauanleitungen, Detailpläne, Zeichnungen – soweit vorhanden – zur Ausfolgung an seine Abnehmer zur Verfügung. Einbauanleitungen sind der Lieferung jeweils beigepackt. Sollten diese fehlen, so hat sie der Kunde von VELUX anzufordern. Der Kunde hat im Falle eines Wiederverkaufes dafür Sorge zu tragen, dass die beigepackten Anleitungen und Zeichnungen an seine Abnehmer vollständig weitergegeben werden.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau und die Konstruktion des Einbaus nach dem neuesten Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Vermeidung von Zugluft und Kondensaterscheinungen sowie Wärme- und Schalldämmung fachkundig nach den jeweils geltenden Bauordnungen, Normen und den in Punkt 1. genannten Anleitungen, Zeichnungen und Angaben vornehmen zu lassen. VELUX ist bereit, diesen Fachleuten Beratung und Schulungen zur Verfügung zu stellen, wobei die Beratung samt Einbau eines VELUX Dachelementes inkl. Zubehör an der Baustelle zu den jeweils geltenden VELUX Servicestundensätzen plus Anreisepauschale erfolgt. Als Fachleute im Sinne des obigen Absatzes gelten nur Personen, die die Beratung und Schulung von VELUX regelmäßig in Anspruch nehmen. Schulungen im VELUX Trainingscenter Wolkersdorf werden nach vorheriger Terminvereinbarung kostenlos durchgeführt.
    3. Von VELUX stammende Muster, Zeichnungen, Werbe- oder Marketingmaterialien sowie Beschreibungen oder Illustrationen aus VELUX Katalogen oder Broschüren dienen ausschließlich dem Zweck, eine annähernde Vorstellung der Produkte und der sonstigen Waren zu ermöglichen. Sie sind nicht Vertragsbestandteil oder entfalten auch sonst keine rechtliche Wirksamkeit.

    IX. UNTERLAGEN

    Erwirbt der Kunde das Produkt zum Weiterverkauf oder Einbau, so ist er verpflichtet, die jeweiligen Produktbeschreibungen anzufordern. Alle von VELUX zur Verfügung gestellten Unterlagen (Prospekte, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Einbauanleitungen u. dgl.) bleiben geistiges Eigentum von VELUX. Diese Unterlagen dürfen ohne Genehmigung von VELUX weder kopiert noch anderen Unternehmen außerhalb der Weitergabeverpflichtung gemäß Punkt VIII. zur Verfügung gestellt werden. Falls gegen diese Verpflichtung verstoßen wird, hat VELUX das Recht, die zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzufordern und allenfalls Schadenersatz zu verlangen.

    X. LIEFERUNG

    VELUX behält sich vor, technische und konstruktive Änderungen durchzuführen, sofern durch diese die Eignung der Ware gegenüber der dem Kunden bei der Bestellung übermittelten Produktbeschreibung nicht verschlechtert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm die Ware durch Versendung geliefert wird. Ab Versendung an den Kunden in Österreich oder Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer oder ab Annahmeverzug trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der gekauften Ware. Für Verbraucher (§ 1 KSchG) gelten die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Kosten für die Erstzustellung, frei Haustür innerhalb Österreichs, werden von VELUX getragen (ausgenommen VELUX Commercial Produkte: VMS, VGP, VMR). Sämtliche darüber hinausgehenden Kosten (Versicherung, Expresslieferungsaufpreis) sowie die nicht von VELUX oder dem Spediteur verursachten Kosten für eine Zustellwiederholung gehen zu Lasten des Kunden. Die Lieferfrist wird von dem Tag an gerechnet, an dem alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Mitteilungen und Unterlagen VELUX zugegangen sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Lieferfristen freibleibend. Verspätungen, die auf höhere Gewalt, Änderungen der Bestellung, Verspätung oder Nichterfüllung von Leistungen seitens des Kunden oder dem Kunden zurechenbaren Dritten zurückzuführen sind, gehen daher keinesfalls zu Lasten von VELUX.

    XI. VERPACKUNGSMATERIAL / BAUSCHUTT

    Die gelieferte Ware ist und muss aus Qualitätsgründen sorgfältig verpackt sein. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für den Abtransport und die sachgerechte Entsorgung des Verpackungsmaterials gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. VELUX ist Mitglied der Altsto© Recycling Austria sowie der Elektro Recycling Austria, LizenzNr. ARA 336, ERA 50338

    XII. SCHUTZVERLETZUNGEN, VERSTÖSSE GEGEN DAS WETTBEWERBSRECHT

    Der Kunde verpflichtet sich, die Marken und sonstigen gewerblichen Schutzrechte von VELUX zu respektieren. Dazu gehört insbesondere die Bezeichnung „VELUX“ sowie die gleichlautende Wort-/Bildmarke.

    VELUX Logo Markenrichtlinien

    Der Kunde wird die Marken ausschließlich für echte VELUX Produkte gebrauchen. Die Verwendung der Marken erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der dem Abnehmer auf Verlangen gesondert zur Verfügung gestellten „Richtlinien für die Markennutzung“ von VELUX, welche hier einsehbar sind. VELUX hat das Recht, diese Richtlinien zu ändern. Der Kunde wird es unterlassen, selbst oder durch Dritte Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Domainnamen und/oder Unternehmenskennzeichen mit dem Wortbestandteil „VELUX“ zu registrieren und / oder anzumelden und / oder entsprechende Domainnamen und / oder Unternehmenskennzeichen zu gebrauchen. Soweit der Kunde Rechte auf entsprechende Bezeichnungen erwirbt, ist er verpflichtet, diese auf Verlangen von VELUX löschen zu lassen. Alternativ kann VELUX verlangen, dass der Kunde die Bezeichnungen kostenfrei auf VELUX überträgt. Sollte ein Kunde gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen oder schuldhaft Patente, Markenrechte, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder andere Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums von VELUX verletzen oder in wettbewerbswidriger Weise unzulässige Nachahmungen von VELUX Produkten vertreiben oder auf andere Art und Weise eine unzulässige Herkunftstäuschung bewirken, ist VELUX berechtigt, die weitere Belieferung eines solchen Kunden mit VELUX Produkten einzustellen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene, aber von VELUX noch nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge. Weitergehende Ansprüche von VELUX bleiben unberührt.

    XIII. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

    Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, der Lieferung oder deren Bezahlung ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Handelssachen in Korneuburg zuständig. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und VELUX ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. VELUX ist beim Landesgericht Korneuburg unter FN 58117t registriert. Gesellschaftssitz: A-2120 Wolkersdorf. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für ab dem 1.4.2023 geschlossene Kaufverträge; die für Endverbraucher geltenden Garantiebestimmungen können bei VELUX angefordert werden.

     

  • Markenrichtlinien

    Richtlinien für die Verwendung der
    Marke VELUX

    1. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die Marke VELUX und andere gewerbliche Schutzrechte der VELUX Gruppe ausschließlich gemäß den aktuell gültigen Richtlinien der VELUX Gruppe zu verwenden. Die VELUX Gruppe wird den Vertriebspartner über Änderungen der Richtlinien informieren.
        
    2. Die Bezeichnung VELUX und die Marke VELUX dürfen ausschließlich für die Kennzeichnung echter VELUX Produkte verwendet werden.  
       
    3. Die Bezeichnung VELUX muss stets in Großbuchstaben geschrieben werden: VELUX.
        
    4. Das VELUX Logo muss stets in seiner eingetragenen Form und vorzugsweise entsprechend der von der VELUX Gruppe zur Verfügung gestellten Druckvorlage verwendet werden. Basiert das Logo nicht auf einer von VELUX zur Verfügung gestellten Druckvorlage, muss es stets die schriftlichen Spezifikationen der VELUX Gruppe erfüllen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Richtlinien lauten die Spezifikationen wie folgt: Proportionen 1:3; Farbe: Pantone 485 (U/C); CMYK: 100 % Magenta und 100 % Yellow; RAL 2002, NCS S 1080-N; 3M-Folie 100-386:


    5. Das VELUX Logo soll vorzugsweise auf weißem Hintergrund erscheinen, alternativ auf einem Hintergrund, der nicht mit einem Teil des VELUX Logos verwechselt werden kann.
       
    6. Das VELUX Logo muss stets horizontal positioniert werden.
       
    7. Andere Marken der VELUX Gruppe müssen ebenfalls gemäß den aktuell gültigen Richtlinien der VELUX Gruppe verwendet werden. Hat der Vertriebspartner keine Richtlinien in Bezug auf solche Marken erhalten, ist er verpflichtet, die aktuell gültigen Richtlinien von der VELUX Gruppe anzufordern, bevor er diese Marken in sein Marketingmaterial implementiert.
       
    8. Sämtliches Marketingmaterial des Vertriebspartners, das VELUX Produkte enthält oder sich auf diese Produkte bezieht, muss folgenden Hinweis enthalten: "VELUX und das VELUX Logo sind eingetragene Marken der VKR Holding A/S." Jegliche sonstige in das Marketingmaterial des Vertriebspartners eingebundene Marken der VELUX Gruppe sind in der gleichen Weise in den Hinweis aufzunehmen.
       
    9. Sind Marken des Vertriebspartners oder Dritter Bestandteile des eingesetzten Marketingmaterials, dürfen sie nicht so dargestellt werden, dass sie für einen Teil der Marke VELUX oder anderer gewerblicher Schutzrechte der VELUX Gruppe gehalten werden können.
       
    10. Diese Richtlinien gewähren dem Vertriebspartner kein Eigentumsrecht oder andere Rechte an der Bezeichnung VELUX, der Marke VELUX oder anderen Marken der VELUX Gruppe außer dem Nutzungsrecht für diese Marken gemäß diesen Richtlinien.
       
    11. Hiermit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Vertriebspartner nicht gestattet ist, in irgendeiner Form Rechte an der Bezeichnung VELUX, an der Marke VELUX oder anderen Marken der VELUX Gruppe zu begründen. Dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
      • Markeneintragungen, welche die Bezeichnung VELUX oder die Marke VELUX oder andere Marken der VELUX Gruppe einbeziehen;
      • die Eintragung von Firmennamen, welche die Bezeichnung VELUX, die Marke VELUX oder andere Marken der VELUX Gruppe einbeziehen;
      • die Eintragung von Domainnamen, welche die Bezeichnung VELUX, die Marke VELUX oder andere Marken der VELUX Gruppe einbeziehen;
      • die Eintragung als Schlagwort in Internetsuchmaschinen.
     
    Der Vertriebspartner erklärt sich damit einverstanden, dass weder er noch irgendeine Partei, zu der er eine Geschäftsbeziehung oder vertragliche Beziehung unterhält, gewerbliche Schutzrechte der VELUX Gruppe ohne vorherige schriftliche Genehmigung von VELUX verwendet.

    Der Vertriebspartner sorgt dafür, dass sämtliche Verträge mit seinen Kunden eine Bestimmung enthalten, die den Kunden die unbefugte Verwendung gewerblicher Schutzrechte der VELUX Gruppe untersagt. 

    Bemerkt der Vertriebspartner, dass einer seiner Kunden gewerbliche Schutzrechte der VELUX Gruppe ohne vorherige schriftliche Genehmigung verwendet, trifft der Vertriebspartner alle angemessenen Maßnahmen (insbesondere die Einleitung rechtlicher Schritte gegen seinen Kunden), um seinen Kunden dazu zu bewegen, die unbefugte Verwendung einzustellen. Der Vertriebspartner wird die Geschäftsbeziehungen zu diesem Kunden im rechtlich zulässigen Rahmen abbrechen. 

    Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die VELUX Gruppe über jede ihm bekannt werdende unbefugte Verwendung gewerblicher Schutzrechte der VELUX Gruppe zu informieren.

  • Service- und Montagebedingungen

    Service- und Montagebedingungen

    I. ALLGEMEINES

    Diese Service- und Montagebedingungen (kurz Servicebedingungen) der VELUX Österreich GmbH (VELUX) bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Service- und Montagevertrages zwischen dem Kunden und VELUX, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, so gehen im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem Konsumentenschutzgesetz die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von VELUX nicht akzeptiert und sind keine Vertragsgrundlagen. Soweit nicht im Widerspruch mit diesen Servicebedingungen gelten die Liefer- und Verkaufsbedingungen von VELUX.

    II. PREISE

    Sämtliche Service- und Montagearbeiten (gemeinsam Servicearbeiten) werden mangels anderslautender Vereinbarung ausschließlich zu den in der jeweils gültigen Preisliste angeführten Preisen getätigt. Die Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20%) wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Preise gelten die Preise am Tag des Vertragsabschlusses. VELUX ist berechtigt, Erhöhungen der Listenpreise in der Zeit bis zur Leistungserbringung dann zu verrechnen, wenn die Preiserhöhung auf für die Kalkulation maßgeblichen Umständen beruht, auf die VELUX keinen Einfluss hat; z. B. auf Grund von Gesetzesänderungen, behördlicher Verfügungen, Tarifänderungen, Änderung von Kollektivvertragslöhnen, Zoll- und Abgabenänderungen, Änderung von Rohstoff-, Energie-, Lieferanten- und sonstigen Preisen etc.

    III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    Die Bezahlung der geleisteten Servicearbeiten erfolgt sofort nach Erledigung ohne Skontoabzug, falls der Serviceauftrag nicht von einem Bau-Fachbetrieb, im Einvernehmen mit dem Bauherrn, direkt an VELUX erteilt wurde.

    IV. SERVICEANFORDERUNG

    1. Von Wohnbaugenossenschaften und Bauunternehmungen werden nur schriftliche Serviceanforderungen entgegengenommen.
    2. Wenn der Kunde trotz Verständigung nicht anwesend ist, ist VELUX berechtigt, zumindest den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit zu verrechnen.

    V. GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG

    Für die von VELUX erbrachten Werkleistungen (Service- und Montagearbeiten) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Für die von VELUX gelieferten Produkte gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen wie folgt:

    1. Garantie

    VELUX leistet gegenüber Endverbrauchern eine Garantie gemäß den Garantiebedingungen, die unter www.velux.at abrufbar sind. Die Garantiebestimmungen können auch bei VELUX angefordert werden. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Endverbraucher zu laufen. Bei Verkauf durch gewerbliche Wiederverkäufer beginnt die Garantiefrist gegenüber dem Endverbraucher (Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG) mit Übergabe der Ware an den Endverbraucher durch den Wiederverkäufer zu laufen, vorausgesetzt dass die Übergabe an den Endverbraucher nachweislich nicht später als sechs Monate nach dem auf der Ware ersichtlichen Produktionsdatum erfolgt ist.

    2. Gewährleistung

    VELUX leistet gegenüber Kunden, die keine Verbraucher iSd KSchG sind, die gesetzliche Gewährleistung mit der Einschränkung, dass nur für Material-, Produktions- und Konstruktionsmängel gehaftet wird, die (i) fristgerecht (siehe oben Punkt V 2), (ii) vor Ablauf von 36 Monaten nach dem Produktionsdatum (ersichtlich auf der Ware) und (iii) vor Übergabe an den Endkunden gerügt wurden. Für das Rückgriffsrecht des Kunden gegenüber VELUX nach § 933b ABGB gilt die gesetzliche Regelung im Sinne des Gewährleistungsrechtsumsetzungsgesetzes (GRUG). Sämtliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche verfallen, wenn durch Dritte, nicht von VELUX beauftragten Personen, Arbeiten an der Ware durchgeführt werden. Für Endverbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

    3. Sonstige Haftung

    Für Schäden an der Ware, die durch Dritte (etwa im Zuge der Lieferung durch Dritte oder im Zuge des Einbaus durch den Kunden oder Dritte) entstehen, haftet VELUX nicht. Servicearbeiten, die im Zuge der Behebung von Schäden, die nicht von VELUX zu vertreten sind, geleistet werden, werden gemäß Preisliste verrechnet.

    VI. SCHADENERSATZ

    1. VELUX ist berechtigt, vereinbarte Termine zur Durchführung von Servicearbeiten (auch im Rahmen der Gewährleistung, Garantie bzw. sonstige Arbeiten) ohne Angabe von Gründen abzusagen, ohne dass daraus Schadenersatzansprüche oder sonstige Forderungen abgeleitet werden können.
    2. Servicearbeiten müssen fallweise aus witterungstechnischen Gründen abgesagt werden, weil die Sicherheit der Techniker, speziell bei Dacharbeiten, nicht gewährleistet werden kann. Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche können daraus gegen VELUX nicht abgeleitet werden.
    3. Wenn trotz schlechter Witterung eine den Servicetechniker nicht gefährdende Servicearbeit an einem durch die Serviceerledigung zu öffnendem Fenster vom Kunden verlangt wird, sind Schadenersatz- oder sonstige Forderungen zufolge Witterungsschäden an Einrichtungsgegenständen oder Teilen der Baulichkeiten ausgeschlossen.
    4. Servicetechniker können, bedingt durch den nie genau definierbaren Arbeitsumfang, fallweise Servicetermine nicht einhalten. Eine solche Nichteinhaltung begründet keine Ansprüche gegen VELUX.
    5. Falls Servicearbeiten deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil – von VELUX unverschuldet – Ersatzteile fehlen oder eine unvorhergesehene Vergrößerung des Arbeitsumfanges eintritt, sind jegliche Schadenersatz- oder sonstige Forderungen gegen VELUX ausgeschlossen.

    VII. HAFTUNG

    1. Für im Rahmen der Erbringung (Vorbereitung bzw. Durchführung) von Servicearbeiten verursachte Schäden haftet VELUX nur bei zumindest grob fahrlässiger Schadenszufügung durch die für VELUX tätigen Servicetechniker. Bei Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit haftet VELUX nur dann und insoweit, als Schadensdeckung durch die Haftpflichtversicherung von VELUX gewährt wird.
    2. Sollte im Rahmen der Garantie eine Servicearbeit ganz oder teilweise zu wiederholen sein oder können Servicearbeiten nicht zum ersten Termin abgeschlossen werden, so haftet VELUX nur bei grober Fahrlässigkeit für Schäden, die aus der Verzögerung oder der Wiederholung der Servicearbeiten resultieren. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht eine Haftung von VELUX nur dann und insoweit, als Deckung durch die Haftpflichtversicherung von VELUX gewährleistet ist.

    VIII. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

    1. Ab einer Höhe von 3 m Fensteroberkante sind Gerüste vom Kunden kostenlos bereitzustellen.
    2. Aufstiegshilfen, Leitern usw., die vom Kunden bereitzustellen sind, müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
    3. Die Zugängigkeit zur Arbeitsstelle wird vom Kunden gewährleistet. Muss dies vom Servicetechniker erledigt werden, wird der Aufwand gem. geltender Stundensätze verrechnet.

    IX. SERVICE- UND MONTAGEARBEIT

    1. Servicearbeiten können von VELUX auch an Subunternehmer vergeben werden, die eine Direktabrechnung mit dem Bauherrn vornehmen.
    2. An Fremdfabrikaten wird von VELUX keinerlei Servicearbeit vorgenommen. Sollte infolge fehlender oder unrichtiger Kundenangaben Servicetechniker vor Ort feststellen, dass die Servicearbeiten nicht an einem VELUX Produkt durchzuführen sind, ist VELUX berechtigt, als Kostenersatz zumindest den jeweils geltenden Wegzeitpauschalsatz zu verrechnen.
    3. Wird eine Besichtigung der Servicestelle vor Erledigung einer Servicearbeit verlangt, wird hierfür die Wegzeitpauschale sowie der Besichtigungsaufwand gemäß geltender Stundensätze verrechnet.
    4. Es obliegt allein VELUX zu entscheiden, wie viele Servicetechniker an einer Baustelle gleichzeitig (wegen eventueller Fenstergewichtsprobleme sowie aus Sicherheitsgründen bei Dacharbeiten) beschäftigt werden.
    5. Speziell konzessionierte Arbeiten wie Dachdeckungen, kompletter Dachausbau, Fenster-Komplettmontagen, Spengler und Zimmermeisterarbeiten usw. werden von VELUX nicht übernommen.
    6. Bei Fehlern, die zufolge eines nicht fachgerechten Dachschichtaufbaues bzw. durch mangelnde Wärmedämmung des Daches entstehen, ist VELUX berechtigt, die Arbeitsausführung der beteiligten Bauhandwerker zu kontrollieren und eventuelle Fehler am Serviceschein zu vermerken, falls negative Rückwirkungen auf das VELUX Produkt möglich erscheinen (VELUX trifft aber keine diesbezügliche Kontrollverpflichtung).
    7. Leitungsverlegungen für elektrische Antriebsaggregate an VELUX Dachflächenfenstern dürfen nur von behördlich konzessionierten Elektrikern durchgeführt werden.
    8. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sein, hat er 14 Tage Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss.

    X. VERPACKUNGSMATERIAL

    Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für den Abtransport und die sachgerechte Entsorgung von Verpackungsmaterial gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. VELUX ist Mitglied der Altsto© Recycling Austria sowie der Elektro Recycling Austria, Lizenz-Nr. ARA 336, ERA 50338

    XI. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

    Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, der Lieferung, dem Service oder der Bezahlung ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Handelssachen in Korneuburg zuständig. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und VELUX ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

    VELUX ist beim Landesgericht Korneuburg unter FN 58117t registriert. Gesellschaftssitz: A-2120 Wolkersdorf Diese Service- und Montagebedingungen sind gültig für ab dem 1.1.2022 geschlossene Service- und Montageverträge.

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